Das Aufstellen von Verkehrszeichen ist eine der Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde (§ 45 Abs. 3 StVO). Nach welchen Grundsätzen sie das tut, ist freilich nicht transparent. Gelegentlich haben die aufgestellten Verkehrszeichen einen erkennbaren praktischen Zweck in der Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs des Straßenverkehrs. In vielen Fällen jedoch sind sie sinnlos, kontraproduktiv und basieren auf falschen Voraussetzungen.
- Seit dem 04.05. und mindestens bis zum 07.07.2020 standen in Erfurt-Schmira an einer Seite der kaum befahrenen Straße “Zum Hochbehälter” Parkverbotsschilder. An dieser Seite gibt es nichts außer einem unasphaltierten Streifen neben der Straße und daneben eine Böschung. Der Streifen diente bis dahin als Parkstreifen und konnte weiter so dienen; es gab nichts - keine Bautätigkeit oder sonst etwas - was dem im Wege gestanden hätte. Es war kein Zweck dieser Schilder erkennbar.
- Geschwindigkeitsbeschränkungen werden manchmal mit einer Begründung versehen. Diese ist oft tatsachenwidrig. Eine häufige Begründung sind z.B. Straßenschäden. Sie findet sich oft an völlig intakten Straßenabschnitten. Sie war z.B. im Sommer 1987 an der Brockhagener Straße (westlich Steinhagen) an einem Abschnitt angebracht, der gerade renoviert worden war. An einem Abschnitt der A4 Richtung Dresden zwischen dem Kirchheimer Dreieck und Bad Hersfeld standen mindestens zwischen Oktober 2019 und März 2020, also über ein halbes Jahr, Geschwindigkeitsbeschränkungsschilder, die ebenfalls Straßenschäden angaben, obwohl der Abschnitt kurz zuvor renoviert worden war. (Und natürlich war der Belag nach so vielen Monaten auch nicht mehr so frisch, dass man auf Rollsplit o.ä. hätte aufpassen müssen.)
- Oft wechseln die Werte der Geschwindigkeitsbeschränkung von einem Schild zum nächsten und kurz danach wieder zurück. Z.B. hat man seit 2016 auf der nördlichen Ausfahrt aus Erfurt auf der B4 zunächst 80 km/h zu fahren, dann 120 km/h und nach weiteren 50 m wieder 100 km/h. Wozu soll es gut sein, 50 m lang 120 km/h fahren zu können?
- Insbesondere an Baustellen, aber auch sonst finden sich zahlreiche Geschwindigkeitsbeschränkungen, die nie aufgehoben werden.
- Gelegentlich gibt es auch unzureichende Geschwindigkeitsbeschränkungen. Im März 2020 steht auf der A4, Richtung Dresden, an der Abfahrt des Autobahnkreuzes Erfurt auf die A71 Richtung Norden eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h, und zwar unmittelbar vor einer Kurve, die man ohne Rennwagen allenfalls mit 70 km/h nehmen kann. Hier ist das Verkehrsschild grob verkehrsgefährdend.
Eine interessante Frage ist, wie man sich als Verkehrsteilnehmer verhalten soll, wenn man mit einem gleisnerischen oder sinnlosen Verkehrsschild konfrontiert ist. Mein Schlüsselerlebnis in dieser Sache war dieses: Ich fuhr auf einer völlig freien, durch keine Baustelle oder sonstige Gefährdung behinderten Bundesstraße. Unversehens erschien am rechten Straßenrand ein Schild, welches Tempo 20 verlangte. (Vermutlich hatte es ein Bautrupp dort vergessen.) Alle Fahrer vor mir ignorierten das Schild. Nur ich bremste und fuhr 20, denn hinter mir kam ein Polizeiwagen. Dessen Fahrer sah sich freilich das Theater keine fünf Sekunden an, sondern überholte mich und brauste davon. (Er hätte z.B. auch anhalten und das Schild beiseite räumen können.)
Die Straßenverkehrsbehörde übergibt zwar die Verkehrssicherungspflicht an die beauftragte Baufirma. Aber anstatt dass sie ihrer Aufsichtspflicht dieser gegenüber nachkommt, genießen offensichtlich beide Instanzen bei der Aufstellung von Verkehrszeichen Narrenfreiheit. Die Wirkung dieses Verhaltens kann man seit langem in Italien beobachten. Der Anteil verkehrsbehindernder Geschwindigkeitsbeschränkungen ist dort konstant so hoch, dass Autofahrer diese Verkehrszeichen grundsätzlich ignorieren und durchaus auch andere Verkehrsteilnehmer dazu drängen, es gleichfalls zu tun. Falls die deutschen Straßenverkehrsämter ein solches Ergebnis nicht wünschen, sollten sie ihr eigenes Verhalten ändern. Wir leben nicht in einem wilhelminischen Obrigkeitsstaat, wo die Behörden Willkürentscheidungen fällen können und die Bürger sich danach richten müssen.
Man könnte annehmen, dass die Straßenverkehrsämter wenigstens darin geübt sind, mehr oder minder motivierte Beschränkungen geschickt zu positionieren und mit einer Radarfalle zu versehen, um die Einnahmen der Kommune zu erhöhen. Aber nicht einmal das bekommen sie hin. Auf den Autobahnen gibt es seit längerem auf Schilderbrücken montierte, dem Verkehrsfluss dynamisch angepasste digitale Beschränkungsschilder, die z.T. durchaus sinnvoll erscheinen. Keines davon ist mit einer Radarkontrolle gekoppelt, weil die Behörden nicht in der Lage sind, letztere angepasst an die jeweils gültige Geschwindigkeitsbeschränkung zu programmieren.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zahlreiche von der Straßenverkehrsbehörde vorgenommene Maßnahmen gegen ihre gesetzliche Pflicht verstoßen, einen sicheren und reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu gewährleisten. Mehr noch: Gemäß §1 der StVO hat jeder Teilnehmer sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die genannten Beispiele zeigen, dass Straßenverkehrsämter immer wieder gegen diese Vorschrift verstoßen. Sie müssten genauso wie jeder Bürger dafür zur Rechenschaft gezogen werden.
Eine diesbezügliche Beschwerde eines einzelnen Bürgers prallt an der Bürokratie ab. Es wäre Aufgabe des ADAC, Beobachtungen von Verkehrsteilnehmern betreffend Fehlleistungen der Straßenverkehrsbehörde systematisch zu sammeln, publik zu machen und den Behördenchefs mitzuteilen, nötigenfalls garniert mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Nichts dergleichen tut der ADAC und hat es noch nie getan. Er ist in dieser Hinsicht um nichts verantwortungsbewusster als die Straßenverkehrsämter.